3.600 Euro für Pellets- oder Hackgutanlagen

28.05.2020

(Information_Regionalenergie Steiermark) Mit 1. Juni 2020 treten nun die neuen Ökoförderrichtlinien des Landes Steiermark für Biomasse-, Solarthermieanlagen sowie Wärmepumpen in Kraft. Das Land Steiermark hat für diese Förderaktion € 4 Mio. zur Verfügung gestellt bzw. läuft diese Förderaktion bis zum 31.12.2020 bzw. solange Budgetmittel verfügbar sind (siehe beigelegte Förderrichtlinien). Die Förderung ist mit max. 30 % der anrechenbaren Investitionskosten (inkl. USt.) begrenzt, bei möglichem Vorsteuerabzug ohne USt.
Lieferungen und Leistungen für neue Förderanträge können ab 1.3.2020 berücksichtigt werden – sofern sie den neuen Richtlinien des Landes Steiermark entsprechen.
Die jeweiligen Bestätigungsblätter (für Gemeinde- und Installateursbestätigung) für die Förderabrechnung werden von unserer Seite nachgeschickt, sobald sie vom Land Steiermark, FA Energie und Wohnbau, verfügbar sind.
Im Anhang finden Sie auch ein Kesseltausch-Förderbeispiel inkl. Bundes-, Landes- und Gemeindeförderungen.

Nachdem nur begrenzte Budgetmittel zur Verfügung stehen, empfiehlt es sich, rasch diesbezügliche Registrierungen vorzunehmen.

Die wichtigsten Änderungen:
Förderungsfähig ist der Tausch von bestehenden Heizungsanlagen, wenn fossile Brennstoffe wie Kohle, Koks, Heizöl, Erd- oder Flüssiggas sowie Stromheizungen ersetzt werden. Neubauten können nicht mehr gefördert werden (Ausnahme: Solarthermische Anlagen).

1. Biomasseheizungen:

Vollautomatische Biomassefeuerungen wie Pellets- oder Hackgutanlagen werden mit € 3.600,– gefördert.
Zuschlag für Hygieneschichtladespeicher (innen- oder außenliegender Wärmetauscher) € 100,–.

Scheitholzgebläse- und Kombikessel werden mit € 1.200,– gefördert.
Zuschlag für Hygieneschichtladespeicher (innen- oder außenliegender Wärmetauscher) € 100,–.
Zuschlag für vollautomatischen Betrieb € 100,– (Detailinfo siehe Richtlinien)
Zuschlag für Lagerbevorratung, die ein Auffüllen höchstens 2x jährlich erfordert € 100,–.

Technische Anforderungen bzw. erforderliche Unterlagen:
· Es müssen die Emissionsgrenzwerde der Umweltzeichenrichtlinie (UZ 37) und ein Kesselwirkungsgrad von mind. 85 % eingehalten werden. Liste der förderfähigen Kesseltypen ist zukünftig unter https://www.wohnbau.steiermark.at – Ökoförderungen online zu finden.
· Es ist das Beratungsprotokoll einer sogenannten „Energiesparberatung“ des Landes Steiermark (vor Errichtung der Anlage durchzuführen) oder alternativ ein Energieausweis (nicht älter als 10 Jahre) beizubringen.
· Eine Heizlastberechnung ist nicht mehr beizulegen.
· Anlässlich der Erstinbetriebnahme sind gemäß § 32 Stmk. Feuerungsanlagengesetz 2016 von der prüfberechtigten Person (zB. Rauchfangkehrer oder Heizungsinstallateur) die Daten des Prüfprotokolls der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank zu übermitteln.
Die dabei automatisch erstellte Anlagennummer ist dem Förderantrag beizulegen.

2. Solarthermieanlagen:

Förderungsfähig sind Investitionen in neue solarthermische Anlagen sowie in neue wasserbasierende Hybridanlagen. Solarthermieanlagen sind bei Bestandsgebäuden und im Neubau förderfähig.
Die installierte Bruttokollektorfläche muss mindestens 4 m2 betragen bzw. ist der Bruttoflächennachweis mittels Kollektorprüfbericht beizulegen.
Förderungshöhen wie bisher:
Bis 10 m2 Kollektorfläche € 150,–/m2
Für jeden weiteren m2 Kollektorfläche € 100,–/m2
Zuschlag für Hybridkollektoren € 50,–/m2

Förderobergrenzen:
· Ein- und Zweifamilienwohnhaus max. € 2.000,–
· Ab drei Wohneinheiten € 1.800,–, sowie plus € 300,– pro weiterer WE
· Sondernutzung, unternehmerische Nutzung € 5.000,–

3. Wärmepumpen:

Wärmepumpenanlagen (Grundwasser- und Erdwärmepumpen) werden mit € 2.800,– gefördert. Luftwärmepumpen sind nicht mehr förderbar. Für Wärmepumpenanlagen sind keine weiteren Zuschläge möglich.
Es ist das Beratungsprotokoll einer sogenannten „Energiesparberatung“ des Landes Steiermark (vor Errichtung der Anlage durchzuführen) oder alternativ ein Energieausweis (nicht älter als 10 Jahre) beizubringen.
Eine Heizlastberechnung sowie die JAZ-Calc-Berechnung sind nicht mehr beizulegen.

Technische Vorgaben für Wärmepumpen:
· Die Wärmepumpe muss den EHPA-Gütesiegelkriterien entsprechen. Eine Liste förderungsfähiger Wärmepumpen ist unter www.wohnbau.steiermark.at – Ökoförderungen online zu finden.
· Die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems darf höchstens 40° C betragen – schriftliche Bestätigung durch den befugten Installateursbetrieb

4. Bisherige Effizienzzuschläge:

Die bisherigen Effizienzzuschläge für folgende Maßnahmen:
· Hydraulischen Abgleich
· Hocheffizienzpumpen (sind ohnedies verpflichtend)
· Ergänzende Maßnahmen (Dämmung von Heizungsrohren, Einbau von Heizkörper-Thermostatventilen)
entfallen ersatzlos.
Weiters entfällt der Zuschlag (bisher € 1.075,–) für die Kombination mit solarthermischen Anlagen beim Einbau von Schichtlade- oder Pufferspeichern.

5. Für Heizungssysteme sind ab jetzt neu beizubringen:

· Rechtskräftiger Baubescheid (in Kopie) bei Feuerungsanlagen über 8 kW bzw. Dokumentation der Meldung gemäß Steiermärkischem Baugesetz bei Feuerungsanlagen bis 8 kW Nennleistung.
· Es empfiehlt sich, die geplante Heizungsanlage rasch bei der jeweiligen Gemeinde einzureichen!

6. Tausch alter Holzheizungen nicht mehr förderfähig:

Der Tausch von alten Holzheizungsanlagen auf neue moderne Holzheizungssysteme ist im Rahmen der Ökoförderungen des Landes Steiermark nicht mehr förderbar sondern nur noch im Rahmen der „Kleinen Sanierung“ oder der „Umfassend energetischen Sanierung“ in der steirischen Wohnbauförderung in Form einer sehr guten Darlehensförderung.
Siehe Link – Beispiel „Kleine Sanierung“: http://www.regionalenergie.at/images/WBF-Kleine-Sanierung_2020.pdf