EAG – ein Erfolg für die Holzkraftwerke?

Viele Einschränkungen und noch mehr Fragen Weiter Goldenes Ehrenzeichen ...

Ausgabe 116/2020, S. 7

16.10.2020

Der Entwurf des Erneuerbaren Ausbau Gesetzes liegt nach langer Wartezeit endlich vor, und das ist schon einmal positiv. Ministerin Leonore Gewessler bezeichnet das EAG als größtes Gesetzespaket im Energie- bereich seit Jahrzehnten. Das sehen wir auch so und erachten die Ziele als sehr ambitioniert. 100 % des österreichischen Stromverbrauchs sollen bis zum Jahr 2030 aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Dafür braucht es einen Ausbau der Stromproduktion um 27 Terawattstunden (TWh). Die Biomasse soll 1 TWh beisteuern.

„DIE FÖRDERUNG DER ÖKO-STROMPRODUKTION ERFOLGT ZUKÜNFTIG NICHT MEHR ÜBER EINSPEISETARIFE, SONDERN ÜBER MARKTPRÄMIEN.“

Der erste Eindruck, den der Gesetzesentwurf hinterlässt, ist insgesamt gut, Verbesserungen sind aber immer möglich. Dafür wird die IG Holzkraft die Begutachtung nutzen und eine detaillierte Stellungnahme einbringen.
Staatssekretär Brunner betonte bei der Präsentation am 16. September, dass bestehende Holzkraftwerke gesichert werden und der geplante Ausbau um 1 TWh bis 2030 ermöglicht werden soll. Es ist geplant, in 10 Jahren insgesamt 300 MW elektrische Leistung aus Holzkraftwerken zuzubauen. Die Anlagen erhalten Förderverträge für die Dauer von 20 Jahren.

„DA DER ÖSTERREICHISCHE MARKT SEHR KLEIN IST, SEHEN WIR DIE ERFOLGSCHANCEN VON AUSSCHREIBUNGEN KRITISCH.“

Für Holzkraftwerke besteht überdies die Option auf eine Nachfolgeförderung bis zum Ablauf des 30. Be- triebsjahres. Diese Chance soll auch bestehenden Kraftwerken offenstehen, die aktuell nach den Bestimmungen des Ökostromgesetzes (ÖSG) oder des Biomasseförderungs-Grundsatzgesetzes gefördert werden. Die technischen Anforderungen werden so angepasst, dass sie für die verschiedenen Kraftwerkstypen tatsächlich erreichbar sind. Damit will das Klimaschutzministerium den Fortbestand aller Holzkraftwerke bis zum Ende ihrer technischen Lebensdauer sicherstellen.
Die Förderung der Ökostromproduktion erfolgt zukünftig nicht mehr über Einspeisetarife, sondern über Marktprämien. Die Betreiber vermarkten dabei ihren Strom selbst an der Börse oder über Stromhändler und erhalten die Differenz zu einem Zielwert, dem sogenannten „anzulegenden Wert“ rückvergütet. Dieser an- zulegende Wert soll die Kosten der Betreiber abdecken. Für neue Holzkraftwerke mit einer elektrischen Engpassleistung kleiner 500 kW und für bestehende Anlagen wird der anzulegende Wert per Verordnung vom Klimaschutzministerium bestimmt. Bei größeren Holzkraftwerken erfolgt die Festlegung des anzulegenden Werts und die Vergabe der Fördermittel über Ausschreibungen. Da der österreichische Markt sehr klein ist, sehen wir die Erfolgschancen von Ausschreibungen kritisch. Es wird jedenfalls eine Herausforderung für die Branche. Die IG Holzkraft wird versuchen, die Betreiber bestmöglich dabei zu unterstützen.
Noch ausständig sind Entwürfe zu den Verordnungen, die die anzulegenden Werte regeln. Eine abschließende Bewertung des EAG ist eigentlich erst möglich, wenn diese Entwürfe vorliegen. Das EAG wird nur dann in der Praxis wirksam sein, wenn die Vergütungen einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zulassen.