(PA_VKI) Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte im Herbst 2019 in einem Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) eine Preisanpassungsklausel der EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) für unzulässig erklärt. Damit fiel die Grundlage für vergangene Preiserhöhungen weg. Nach Ansicht des VKI waren daher die auf Grundlage dieser gesetzwidrigen Klausel durchgeführten Preiserhöhungen an betroffene Kunden zurückzahlen. Der VKI konnte nunmehr mit der EVN eine vergleichsweise Lösung für Konsumenten erzielen. Demnach erhalten alle Betroffenen für Preiserhöhungen seit Herbst 2016 automatisch eine Gutschrift im Bonusprogramm der EVN, und zwar im Ausmaß des sich aus der letzten Preiserhöhung ergebenden Differenzbetrages. Alternativ ist eine Auszahlung möglich.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVN befand sich bis Anfang 2019 eine Preisänderungsklausel, die es der EVN ermöglichte, ohne Obergrenzen Preiserhöhungen vorzunehmen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte die Klausel daher kürzlich in einem Verfahren des VKI im Auftrag des Sozialministeriums als gesetzwidrig beurteilt. Da damit die Grundlage für die Preiserhöhung wegfiel, forderte der VKI eine Refundierung ein. Betroffen war vor allem die letzte Preiserhöhung am 1.10.2018 bei vielen Optima-Tarifen.
Der VKI konnte nunmehr mit der EVN eine vergleichsweise Lösung für Haushaltskunden erzielen: Die EVN wird bei den Optima-Tarifen „Optima Strom“, „Optima Eco“, „Optima Natur“, „Optima Eco Natur“, „Optima Gas“, „Optima Biogas“ allen betroffenen Konsumenten den jeweiligen sich aus der Preiserhöhung vom 1.10.2018 ergebenden Differenzbetrag mittels EVN-Bonuspunkten gutschreiben. Basis für die Gutschrift ist bei den davon betroffenen Optima-Tarifen die Verbrauchsmenge eines Jahres.
Weiters sind die Float-Tarife „Optima Eco Float“, „Optima Eco Float Cap“, „Optima Eco Float Natur“ und „Optima Eco Float Cap Natur“ betroffen. Dort wird die EVN allen betroffenen Konsumenten den jeweiligen sich aus der Preiserhöhung vom 1.12.2016 ergebenden Differenzbetrag mittels EVN-Bonuspunkten gutschreiben. Grundlage für die Gutschrift ist dort die Verbrauchsmenge von drei Jahren.
Die Bonuspunkte können in der Folge jeweils 3 Jahre lang in der EVN Bonuswelt verbraucht werden.
Alternativ zur Gutschrift der Bonuspunkte gibt es die Möglichkeit, den Betrag per Banküberweisung ausgezahlt zu erhalten. Dafür ist eine Einmeldung beim VKI unter https://verbraucherrecht.at/evn oder bei der EVN unter https://extrabonus.evn.at erforderlich. Die Einmeldung muss bis spätestens 31.05.2020 erfolgen. Basis für die Auszahlung ist jeweils dieselbe Verbrauchsmenge wie im Fall einer Gutschrift über die EVN-Bonuspunkte.
Entsprechende Informationsschreiben werden im Lauf des Februar 2020 von der EVN an mehr als 450.000 Kunden versandt.
„Wir haben mit der EVN erfreulicherweise eine rasche und unbürokratische Lösung für die betroffenen Konsumenten gefunden, die lange Rechtstreitigkeiten vermeidet“, sagt Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI.
„Obwohl der OGH keine Entscheidung über einen Rückzahlungsanspruch getroffen hat, setzt die EVN mit dem Bonuspunkteprogramm auf attraktive Einlösemöglichkeiten im Sinne der Kundinnen und Kunden“, sagt Mag. Jörg Sollfelner, Geschäftsführer der EVN Energievertrieb GmbH & Co KG.
Betroffene Haushalte mit einem durchschnittlichen Energieverbrauch können in der Regel mit einer Kompensation von jeweils 30 Euro für Strom und Gas rechnen.
Service: Weitere Informationen zur Einigung mit der EVN und zur Anmeldung einer Auszahlung gibt es unter www.verbraucherrecht.at.