Einigung mit Enamo Ökostrom

15.04.2020

(PA_VKI) – Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte im Herbst 2019 in einem Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) eine Preisanpassungsklausel der EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) für unzulässig erklärt. Diese Entscheidung hat nicht nur Auswirkungen auf die Kunden der EVN. Nach Auffassung des VKI müssen alle Energieanbieter, die auf der Grundlage vergleichbarer Preisanpassungsklauseln Tariferhöhungen durchgeführt haben, ihren Kunden die Preisaufschläge zurückerstatten, da keine gesetzeskonforme Rechtsgrundlage für die Preiserhöhungen vorgelegen hat. Nach einer Einigung mit der EVN im Februar dieses Jahres konnte der VKI nun auch mit der ENAMO Ökostrom GmbH (ENAMO), die unter der Marke „stromdiskont.at“ österreichweit Ökostrom liefert, eine Vergleichslösung für die Konsumentinnen und Konsumenten erzielen. Demnach werden die Preiserhöhungen des Jahres 2019 zum 01.05.2020 zurückgenommen. Zudem erhalten alle Betroffenen eine Refundierung für bereits gezahlte Preisaufschläge.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ENAMO Ökostrom GmbH für die Marke stromdiskont.at befand sich bis Anfang 2020 eine Preisänderungsklausel, die es der ENAMO ermöglichte, Preiserhöhungen ohne Obergrenzen vorzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hatte vor einigen Monaten eine vergleichbare Klausel der EVN als gesetzwidrig beurteilt. Da die Begründung des OGH für die Gesetzwidrigkeit der EVN-Klausel analog auf die bei stromdiskont.at verwendete Klausel anwendbar ist, forderte der VKI auch von der ENAMO eine Refundierung ein. Infrage stand dabei die letzte Preiserhöhung vom 01.01.2019.

Nach konstruktiven Verhandlungen mit der ENAMO konnte der VKI erfreulicherweise eine vergleichsweise attraktive Lösung für alle Haushaltskunden erzielen: Demnach werden die Preiserhöhungen vom 01.01.2019 zum 01.05.2020 zurückgenommen und betroffene Kunden erhalten für das Jahr 2019 – abhängig vom Verbrauch – eine pauschale Refundierung zwischen 15 und 110 Euro.

Die Refundierung erfolgt entweder durch einen Gutschein oder mittels Banküberweisung. Der Gutschein ist im Onlineportal von stromdiskont.at erhältlich und kann bis 30.04.2023 bei dem Partnerunternehmen e-tec electronic GmbH eingelöst werden. Für die Überweisung des pauschalen Geldersatzes ist die kostenlose Anmeldung beim VKI unter www.verbraucherrecht.at/stromdiskont bis spätestens 30.06.2020 erforderlich. Entsprechende Informationen werden Mitte April 2020 von der ENAMO an bestehende Kunden versandt. Konsumenten ohne aufrechte Geschäftsbeziehung mit ENAMO erhalten die vorgesehene Refundierung durch Anmeldung beim VKI.

„Wir haben mit der ENAMO eine unkomplizierte und konsumentenfreundliche Lösung für die Betroffenen gefunden, die lange Rechtstreitigkeiten vermeidet“, kommentiert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI, die Vereinbarung.

„Wir haben im Sinne unserer Kundinnen und Kunden sehr konstruktive Gespräche mit dem VKI geführt. Es freut uns, dass wir gemeinsam dieses erfreuliche Ergebnis erzielen konnten. Wir werden nun alle unsere Kunden über das attraktive Angebot informieren und ihnen umgehend die beiden Möglichkeiten zur Auswahl stellen“, erklärt das Team von stromdiskont.at.

SERVICE: Weitere Informationen zur Einigung mit der ENAMO Ökostrom GmbH und zur Anmeldung einer Auszahlung gibt es auf www.verbraucherrecht.at.