(AFU) – Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen für PV-Anlagen und Stromspeicher können ab dem 21.04.2022, 17:00 Uhr eingebracht werden. Nach Beginn der Ticketziehung am 21.04.2022 ist die Vervollständigung bei Einreichung am 21. April erst ab dem Folgetag (18 h später) möglich. Förderanträge ab dem zweiten Tag des Fördercalls können sofort mit der Vervollständigung des Antrags fortsetzen.
Der Förderantrag ist innerhalb von 168 Stunden (7 Tage) ab Ticketziehung zu vervollständigen. Information zur Möglichkeit der Vervollständigung befinden sich auch im Bestätigungsmail nach Ticketziehung.
Förderung für die Neuerrichtung oder Erweiterung von PV-Anlagen und damit in Zusammenhang gleichzeitig errichtete neue Stromspeicher im Kalenderjahr 2022. Bei Investitionszuschüssen handelt sich um einen einmaligen Zuschuss zur PV- sowie Stromspeicheranlage. Bei PV-Anlagen wird jedes einzelne kWp, bei Stromspeicher wird jede einzelne kWh, mit einem bestimmten Fördersatz (€/kWp bzw. €/kWh) unterstützt.
Bitte beachten Sie: Ein Förderantrag kann NUR auf der Homepage der OeMAG gestellt werden. Einen ausführlichen Leitfaden zur Antragstellung finden Sie hier.
Anwendbar für:
.) PV-Neuanlagen/Erweiterungen für die ersten 1.000 kWp
.) Neue Stromspeicher bis 50 kWh (mind. 0,5 kWh/kWp)
.) natürliche und juristische Personen:
. Projekte bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung
. der Beginn der Arbeiten noch nicht begonnen wurde (Def. siehe VO)
. alle für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen/Anzeigen vorliegen
Windkraft
Wasserkraft
Biomasse
Seit dem 06.04.2022 ist die Investitionszuschuss-Verordnung und damit auch die erste Verordnung des EAGs in Kraft. Mittels der Investitionszuschuss-Verordnung kann die Neuerrichtung einer Anlage auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung bis 50 kWel durch einen Investitionszuschuss gefördert werden.
Im Folgenden wollen wir Ihnen kurz und übersichtlich darstellen, welche relevanten Aspekte sich im Bereich Biomasse im Vergleich zum Verordnungsentwurf (aus Februar) geändert haben:
§ 5 Fördercalls, Fördermittel und Fördersätze: im Vergleich zum Entwurf, über den wir Sie am 10.02.2022 informiert haben, wird es nicht nur einen sondern zwei Fördercalls geben, wobei die Gesamtfördermittel insgesamt (6 Mio. Euro) gleich bleiben. Die Fördercalls werden wie folgt stattfinden:
- Fördercall: 24.05.2022 – 19.07.2022 mit Fördermitteln von 4 Mio. Euro und einem Fördersatz von 2.400 Euro/kWel (maximal) – im Vergleich dazu: beim Verordnungsentwurf war der Fördersatz noch bei 2.100 Euro/kWel (maximal). Das entspricht einer Anhebung der Fördersätze um ~ 14%
- Fördercall: 20.09.2022 – 15.11.2022 mit Fördermitteln von 2 Mio. Euro und einem Fördersatz von 2.400 Euro/kWel (maximal)
§ 11 Ausmaß der Förderung: im Vergleich zum Verordnungsentwurf wurde eine Konkretisierung, welche Unternehmen welches Förderausmaß erhalten können, neu hinzugefügt. Dabei wird zwischen der Unternehmensgröße differenziert:
65% der förderfähigen Kosten für kleine Unternehmen (= weniger als 50 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz von weniger als 10 Mio. Euro)
55% der förderfähigen Kosten für mittlere Unternehmen (= weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von max. 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von max. 43. Mio. Euro und wenn sie nicht als keine Unternehmen verstanden werden)
45% der förderfähigen Kosten für große Unternehmen (= jedes Unternehmen, das nicht unter Z1 oder Z2 fällt)
Die Verordnung ist bis 31.12.2022 in Kraft.